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Satzung des Vereines

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Naturschutzbund Deutschland (NABU), Gruppe Bindsachsen e.V. Stand: 20. 03. 2015

§ 1 – Name und Sitz

    1. Der Verein führt den Namen: "Naturschutzbund Deutschland (NABU), Gruppe Bindsachsen e.V."

   2. Er ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e.V. gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbandes und                    § 4 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Hessen. Er erkennt die Satzung des Bundesverbandes und des Landesverbandes Hessen an.              Seine eigene Satzung darf nicht im Widerspruch zu den Satzungen der Vorgenannten stehen..

   3.  Der Sitz des Vereins ist 63699 Kefenrod-Bindsachsen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg eingetragen.

§ 2 – Zweck, Ziele und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins sind Schutz und Pflege der Natur unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt, sowie Förderung naturverbundener Landschaftsgestaltung und der Tierschutz. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage. 

    Seine Aufgaben sind insbesondere:

  2. das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,

  3. Schutz und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,

  4. Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes, 

  5. öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens, 

  6. das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind.

  7. Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften.

  8. Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich.

  9. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. 

  10. Der Verein hält enge Verbindungen zum amtlichen Natur- und Vogelschutz und zu allen Organisationen und Stellen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

  11. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes. 

  2. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 – Wirkungskreis

Der Wirkungskreis des Vereins ist das Gebiet der Gemeinde Kefenrod-Bindsachsen und der an-grenzenden Gemeinden, in denen keine NABU-Gruppen bestehen. Darüber hinaus unterstützt der Verein die Naturschutzarbeit auf Kreis- und Landesebene.

§ 5 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

  2. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Zwecke der NABU-Gruppe anerkennen und diesen Status vor dem 31. 12. 2012 erworben haben. Ihr jährlicher Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sie können keine Vorstandsämter wahr-nehmen. Es werden keine neuen Gruppenförderer aufgenommen.

  3. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung. Über eine etwaige Ablehnung entscheidet der Vorstand.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder durch Austritt, der schriftlich bis zum 30. September des Vorjahres zu erklären ist, ferner durch Auflösung des Vereins. Ein Mitglied, das gegen die Satzung grob verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

§ 6 – Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

  3. Die Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.

  4. Die ordentlichen Mitglieder sind gleichzeitig Mitglied im Naturschutzbund Deutschland e.V. (Bundesverband).

 

§ 7 – Beiträge

  1. Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und dem Bundesverband geschuldet.

  2. Beiträge werden am 01. Januar des laufenden Kalenderjahres bzw. sofort bei Eintritt eines Mitglieds fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Jahres ruhen, wenn bis zum 31. 12. des Vorjahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde. 

§ 8 – Geschäftsjahr

      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9 – Organe des Vereins

   Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU-Gruppe.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst in jedem Jahr stattfinden. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Mitgliederversammlung.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden einzuberufen. Das gleiche gilt, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen, indem sie einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Tagesordnungspunkte vorlegen.

  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:


 

  1. die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,

  2. die Änderung der Satzung, wozu eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig ist,

  3. die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes,

  4. die Entlastung des Vorstandes, 

  5. die Genehmigung des Haushaltsplanes, 

  6. die Auflösung des Vereins und des Vermögens.

§ 11 – Vorstand 

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:

     

- dem/der Vorsitzenden

- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der Rechner/in

- dem/der Schriftführer/in.

 

    2. Der Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, vertreten getrennt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.

  1. Die Mitgliederversammlung wählt weiterhin mindestens zwei Beisitzer in den erweiterten Vorstand. Diese sind jedoch nicht in das Vereinsregister eingetragen und nicht vertretungsberechtigt.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln oder gemeinschaftlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die jeweilige Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit ob die Wahl geheim oder öffentlich stattfinden soll.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  4. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

  6. Der Vorstand hat insbesondere die Mitgliederversammlung und Vorstandwahlen vorzubereiten, sowie den Haushaltsplan aufzustellen.

  7. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können für besondere Fälle zu einer Veranstaltung Gäste einladen. 

 

§ 12 – Rechnungswesen

Der Rechner verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten. Zahlungen leistet er auf Anweisung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters, erhält aber Bankvollmacht bzw. Kassenvollmacht. Zeichnungsberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder nach § 11 (1).
 

§ 13 – allgemeine Bestimmungen

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein muss.

  2. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer leitet ein von der jeweiligen Mitgliederversammlung zu bestimmender Wahlleiter.

  3. Der Vorstand muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Amtszeit neu gewählt oder in seiner bestehenden Form durch eine ordentlich oder außerordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden. 

  4. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Die Amtszeit liegt jedoch so, dass jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet und durch Neuwahl ersetzt wird.

  5. Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist zulässig. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Vorgängers in der nächsten Mitgliederversammlung. Wahlen können per Akklamation durchgeführt werden, wenn kein Mitglied dagegen ist. 

  6. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet – ausgenommen Beschlüsse nach § 14 – die einfache Mehrheit. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  7. Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 79 des BGHB.

  8. Jede Tätigkeit im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V., ausgenommen die der Bediensteten, ist ehrenamtlich. Die Vorstände der Untergliederungen können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich beschließen, dass
     

    1. Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,

    2. Ehrenamtlich tätige Mitglieder eine angemessene Vergütung erhalten können.

 

§ 14 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Monate unter Angabe des Zwecks einzuberufen.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland, Kreisverband Wetterau e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Natur- und Vogelschutzes zu verwenden hat. 

§ 15 – Datenschutz 

  1. Die NABU-Gruppe Bindsachsen e.V. erfasst, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten mittels EDV. Eine Weitergabe findet nicht statt. Die gespeicherten Daten stehen aus-schließlich dem Vorstand zur Verfügung, von dem sie vertraulich behandelt werden. Die Datenverwaltung obliegt an erster Stelle dem Rechner.

  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, über seine gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten. Der Antrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu stellen. 

§ 16 – Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Neufassung der Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20. März 2015 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg in Kraft.

  2. Die Satzung vom 23. 03. 2013 verliert mit dem Inkrafttreten dieser Neufassung ihre Gültigkeit.

  3. Diese Satzung bedarf, um wirksam werden zu können, der Billigung durch den NABU Landes-verband Hessen e.V.

 

Alfred Leiß 

(2015 Vorsitzender des Vorstandes der NABU Gruppe Bindsachsen e.V.)
 

Nachtrag:

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20. 03. 2015 mit den vom Finanzamt Nidda geforderten Änderungen/Ergänzungen einstimmig beschlossen und beim Amtsgericht Friedberg (Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg 1743) zur Eintragung angemeldet.